» Stadtverordnetenbeschluss § 5672 zum Bürgerentscheid, 26. Februar 2015

Durchführung eines Bürgerentscheids zur Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 916 „DFB-Akademie – Südlich Niederräder Landstraße“

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, in öffentlicher Sitzung zu beschließen:
1.   Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids zur Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 916 „DFB-Akademie – Südlich Niederräder Landstraße“ wird zugelassen.
2.   Der Abstimmungstag wird auf den 21. Juni 2015 festgelegt.
3.   Dem Text der in der Anlage beigefügten Bekanntmachung gemäß § 55 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der gültigen Fassung wird zugestimmt.
4.   Es dient zur Kenntnis, dass für die Durchführung des Bürgerentscheides Kosten entstehen, die im Doppelhaushalt 2015/2016 nicht eingeplant sind und sich voraussichtlich auf rund 1 Millionen Euro belaufen werden. Die Mittel können in der notwendigen Höhe auch ohne ausreichenden Ansatz bereitgestellt werden. Die Finanzierung erfolgt in Anwendung der Budgetierungsregeln in der Produktgruppe 10.01 (Wahlen) aus allgemeinen Haushaltsmitteln.

 

Begründung

zu 1)  

Am 11. Dezember 2014 wurde beim Magistrat ein Bürgerbegehren zur Aufhebung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 16.10.2014 über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 916 -“DFB-Akademie – südlich Niederräder Landstraße” und somit den Erhalt der Galopprennbahn in Frankfurt am Main eingereicht.
Nach § 8b Abs. 3 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) muss ein Antrag auf Zulassung eines Bürgerentscheides von mindestens 3 Prozent der bei der letzten Gemeindewahl Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Gemäß der Kommunalwahl 2011 sind dies 13.604 Wahlberechtigte.
Die Prüfung der Unterstützungsunterschriften durch das Bürgeramt, Statistik und Wahlen ergab folgendes Ergebnis: Von den insgesamt 18.884 eingereichten Unterschriften waren 13.715 Unterzeichnerinnen und Unterzeichner zum Datum ihrer Unterschriftsleistung zur Gemeindewahl in Frankfurt am Main wahlberechtigt. In 5.169 Fällen konnte das Wahlrecht nicht bestätigt werden. Das von der HGO geforderte Quorum wurde somit erreicht.
Rechtlich ist dieses Bürgerbegehren als kassatorisches Bürgerbegehren zu qualifizieren, da die Aufhebung eines Stadtverordnetenbeschlusses gefordert wird. Die erforderliche Acht-Wochen-Frist des § 8b Abs. 3 Satz 1 HGO wurde eingehalten. Es liegt auch kein Ausschlussgrund gem. § 8b Abs. 2 Nr. 5a HGO vor, da sich das Bürgerbegehren nur gegen einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes richtet und dieser gerade nicht von § 8b Abs. 2 Nr. 5a HGO erfasst wird.
Daher sind auch hier die Anforderungen an ein Bürgerbegehren erfüllt.

 

zu 2)  

Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 KWG ist der Bürgerentscheid spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung der Gemeindevertretung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen. Um eine reibungslose und ordnungsgemäße Durchführung des Bürgerentscheids sicherzustellen, ist eine sorgfältige logistische Vorbereitung notwendig. So müssen unter anderem 377 Wahllokale in mehr als 200 Gebäuden angemietet und hergerichtet sowie über 4.000 Personen als Wahlvorstände rekrutiert und geschult werden. Gleichzeitig muss das Wählerverzeichnis noch aus dem aktuellen Einwohnermeldeverfahren, welches ab Mitte Mai durch ein neues Verfahren abgelöst wird, generiert werden. Nur auf diese Weise ist die vollständige Kompatibilität von Wahl- und Einwohnermeldeverfahren und die reibungslose Überleitung der Daten sichergestellt. Unter Berücksichtigung der wahlrechtlichen Bestimmungen und der daraus resultierenden Fristen ist daher der 21. Juni 2015 als Tag der Abstimmung vorgesehen.

 

zu 3)  

Gemäß § 77 Kommunalwahlordnung (KWO) hat die Bekanntmachung der Abstimmung durch den Magistrat unverzüglich nach der Bestimmung des Abstimmungstags durch die Stadtverordnetenversammlung zu erfolgen. Die Bekanntmachung hat gem. § 55 Abs. 2 KWG zu enthalten:
1. den Tag des Bürgerentscheids,
2. den Text der zu entscheidenden Frage,
3. eine Erläuterung des Gemeindevorstands, die kurz und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller als auch die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung über den Gegen-stand des Bürgerentscheids darlegen soll. (Die Texte zu § 55 Abs. 2 Nr. 2 KWG, Text der zu entscheidenden Frage und zu § 55 Abs. 2 Nr. 3 KWG, Begründung der Antragsteller wurden gemäß Leitfaden Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, Ausgabe 2012, Herausgegeben von Wolfgang Hannappel, Ministerialdirigent a.D., Landeswahlleiter Hessen a.D. und Rolf Meireis, Leitender Ministerialrat, Stellv. Landeswahlleiter Hessen a.D., Randnummern 65, 74 im Wortlaut dem Bürgerbegehren entnommen und den Antragstellern zur Kenntnis gegeben).

 

zu 4)   Zu den genauen Kosten eines Bürgerentscheids liegen noch keine Erfahrungen vor. Der Magistrat erwartet jedoch, dass Kosten in ähnlicher Höhe wie bei einer OB-Wahl anfallen werden. Dies sind rund 1 Millionen Euro. Die Finanzierung erfolgt in Anwendung der Budgetierungsregeln in der Produktgruppe 10.01 (Wahlen) aus allgemeinen Haushaltsmitteln.

 

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